Einlagen bei Lebensversicherungen werden im sogenannten Deckungsstock verwaltet. In diesem Artikel beschäftigen wir uns, wie die Gelder veranlagt werden und welche Rendite-Chancen und welche Risiken Anleger*innen haben.

Der klassische Deckungsstock

Vorsicht beim Deckungsstock
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Geringe Zinsen und hohe Kosten lassen Sparer im Regen stehen

Einlagen bei Versicherungen werden im sogenannten Deckungsstock verwaltet, welcher im Konkurs einer Versicherung ein Sondervermögen bildet, aus der Ansprüche der Versicherten bevorzugt zu befriedigen sind. 

So veranlagt der klassische Deckungsstock mit Garantien

Gesetzliche Vorgaben im Deckungsstock und die Umsetzung in der Realität
fynup
15 % in Sachwerten, 85 % abhängig vom Zinsmarkt (Geldwerte)

Beim Deckungsstock der klassischen Lebensversicherung ist die Bandbreite der Anlageklassen gesetzlich vorgegeben, damit die vertraglich zugesicherten Garantien (Rechnungszins) entsprechend dargestellt werden können.

Der größte Anteil des Geldes muss in Anleihen angelegt werden, die Bandbreite beträgt zwischen 60 % und 97 %. In Aktien darf zwischen 3 % und 30 %, die Immobilien zwischen 0 % und 15 % investiert werden. Damit beträgt der Anteil von Geldwerten mindestens 60 %, die der Sachwerte maximal 40 %.

Die Realität zeigt, dass tatsächlich meist rund 85 % in Geldwerte (Anleihen, Liquidität) und nur 15 % in Sachwerte (Aktien, Immobilien) investiert wird. Mit dieser Anlageklassen-Aufteilung (Asset Allocation) kann die Befriedigung der Garantien besser dargestellt werden, damit gehen jedoch auch Rendite-Chancen verloren.

Durch hohe Produktkosten (Provisionen für den Vertrieb) ist ein Inflationsverlust-Ausgleich kaum möglich, Sparer verlieren mit diesem Produkt - trotz nomineller Garantie - real meist Geld.

Rechnungszins und Gewinnbeteiligung

Die Rendite besteht aus einem Rechnungszins (Garantierter Zins), welcher als Höchstzinssatz von der FMA festgelegt wird (beträgt 0 % seit 01.07.2022) und aus Gewinnbeteiligungen, deren Höhe von künftigen Erträgen abhängt.

Die am Markt erzielten Gewinne werden jedoch nicht automatisch sofort ausgeschüttet, sondern vom Anbieter zugewiesen. Ein Teil der Gewinnbeteiligungen (teilweise 50 %) werden häufig erst bei Vertragsablauf als Schlussgewinn zugewiesen.

Das hat dann besonders negative Konsequenzen, wenn man aus solchen Verträgen vorzeitig aussteigt (Rückkauf), da man dadurch auf die nicht zugewiesenen Gewinnbeteiligungen verzichtet. Daher sollte man sich dessen bewusst sein, dass derartige Verträge nicht so flexibel sind, wie häufig beworben.

Keine Garantie bei drohender Insolvenz

Einlagen bei Lebensversicherungen werden im sogenannten Deckungsstock verwaltet, welcher im Konkurs einer Versicherung ein Sondervermögen bildet, aus der Ansprüche der Versicherten bevorzugt zu befriedigen sind. Soweit so gut.

Es gibt jedoch den § 316 im Versicherungsaufsichtsgesetz, der folgendes besagt:

Verbot und Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens, dass die Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß Paragraph 66, oder Paragraph 67, IO erfüllt ist, die Vermeidung eines Konkursverfahrens aber im Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gelegen ist, so hat die FMA für das auf Grund der gemäß Paragraph 6, erteilten Konzession betriebene Geschäft, sofern dies mit dem Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten aus den im Rahmen dieses Geschäfts abgeschlossenen Versicherungsverträgen vereinbar ist,

  1. Zahlungen, insbesondere Versicherungsleistungen, in der Lebensversicherung auch Rückkäufe und Vorauszahlungen auf Polizzen, in dem zur Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten erforderlichen Ausmaß zu untersagen oder
  2. Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens aus der Lebensversicherung entsprechend dem vorhandenen Vermögen herabzusetzen. Die nach Abs. 1 Z 1 getroffenen Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Vermögenslage des Versicherungsunternehmens dies gestattet. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Prämien (Beiträge) in der bisherigen Höhe weiter zu zahlen, wird durch Maßnahmen nach Abs. 1 nicht berührt.
  3. bis 6. siehe Gesetzestext.


Bei einer derart großen Hintertür dürfen Konsument*innen zurecht hinterfragen, was eine Garantie bei einer Klassischen Lebensversicherung, einer Prämienbegünstigen Zukunftsvorsorge oder bei Hybridprodukten – wo meist im Deckungsstock veranlagt wird – im Notfall tatsächlich wert ist.

Die klassische Lebensversicherung

Der Deckungsstock einer Fondspolizze

Bei einer Fondsgebundenen Lebensversicherung (Fondspolizze) wird in die von dir gewählten Fonds investiert. Daher hängen Risiko und Ertrags-Chancen von deiner Fonds-Auswahl ab.

Rechtlich gesehen erwirbt der Versicherer die Fondsanteile für dich im Kundenauftrag und hält diese in einem Deckungsstock. Er ordnet dem einzelnen Vertrag die Anteile zu und erbringt dann daraus die entsprechenden Leistungen gemäß Versicherungsvertrag. Du partizipierst unmittelbar an der Wertentwicklung der Fonds, ohne dass du selbst die Fondsanteile besitzt.

Im Auszahlungsfall erhältst du nicht die Fondsanteile, sondern eine Geldleistung. Optional kann eine Auszahlung in Fondsanteilen vereinbart sein. Dann erfolgt zum Fälligkeitszeitpunkt der Versicherungsleistung ein Gläubigerwechsel (unentgeltliche Übertragung) und du erwirbst das Eigentum an den Fondsanteilen.

Du bist als Versicherungsnehmer/in also nicht Eigentümer/in der Fonds, sondern die jeweilige Versicherung. Die Fonds werden jedoch in einem sogenannten Deckungsstock verwaltet, welcher ein Sondervermögen (Deutschland Sicherungsvermögen) darstellt und dich damit im Insolvenzfall des Versicherers schützt.

Garantien gibt es bei Fondspolizzen von Seiten der Versicherung keine, nur ein gewählter Fonds kann bestimmte Garantien geben. Das hat den Vorteil, dass der oben erwähnte § 316 VAG keinen Anlassfall für deren Anwendung bieten kann.

Weitere Infos dazu findest du bei der Finanzmarktaufsicht.

Die Vorteile der Fondspolizze

Informationen in diesem Artikel sind allgemein und nicht als Beratung oder Empfehlung zu verstehen. Trotz größter Sorgfalt können wir keine Gewähr für die Eignung, Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verfügbarkeit der unverbindlich zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen. Eine Haftung der fynup GmbH ist daher in jedem Fall ausgeschlossen. Performanceergebnisse der Vergangenheit, Berechnungen und Aussagen über Gewinn und Rendite basieren auf Annahmen und lassen keine Rückschlüsse auf die künftige Wertentwicklung zu. Jede Veranlagung bringt hohe Verlustrisiken – bis hin zum Totalverlust - mit sich. Es gelten alle Haftungsbegrenzungen der Funktionsbeschreibung.

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